Aktuelles

Großbritannien: Starker Anstieg der Übergriffe via soziale Medien bei Jugendlichen


Das Ausmaß der Belästigung und des Missbrauchs in den sozialen Medien hat einer englischen Untersuchung zufolge während der Coronapandemie deutlich zugenommen. In einem Bericht beleuchten englische und kandische Forscherinnen, welchen Online-Angriffen junge Menschen in England ausgesetzt sind. Darin wird beschrieben, wie die Pandemie eine Flut von Online-Diskriminierung, Hass und Missbrauch begünstigte.

Der Forschungsbericht „Young People's Experiences of Technology Facilitated Gender-Based Violence While Covid-19“ wurde von Professorin Tanya Horeck von der Anglia Ruskin University (ARU) in Cambridge zusammen mit Professorin Jessica Ringrose und Betsy Milne (beide vom University College in London) und Dr. Kaitlynn Mendes von der Western University, Kanada, veröffentlicht.


Die Forscherinnen befragten 551 britische Teenager (im Alter von 13 bis 18 Jahren) sowie Lehrer, Sorgeberechtigte und Eltern. Die Interviews führten sie sowohl in Schulen als auch online durch. Der Bericht ergab, dass 78% der Befragten mindestens eine Art von Angriff über soziale Medien erlebt hatten, darunter Bodyshaming, Online-Belästigung und sexuell geprägte Übergriffe. 99% der Teilnehmer*innen gaben an, dass die Vorfälle während der COVID-19-Pandemie zunahmen.

Die im Sommer 2021 befragten Jugendlichen waren begeisterte Social-Media-Nutzer*innen, wobei 89% über mindestens eine Art von Social-Media-Konto verfügten. Instagram war in dieser Altersgruppe am beliebtesten (83%), gefolgt von Snapchat (72%) und TikTok (65%). 96% der Teenager erzählten, während der Coronapandemie mehr Zeit online verbracht zu haben.


Mädchen von erwachsenen Männern belästigt

In der Untersuchung berichteten mehrere Teilnehmer,*innen - insbesondere Mädchen, - dass sie während des Lockdowns vermehrt unerwünschte sexuelle Nachrichten und Kommentare von erwachsenen Männern erhalten hätten. Dieser nicht gewollte Kontakt erfolgte oft in Form von Nachrichten, Anfragen, „Likes“ und Kommentaren auf Instagram von erwachsenen Männern, die die Mädchen selbst als „gruselig“ und „seltsam“ beschrieben.

Was unerwünschte sexuelle Bilder betrifft, so hatten 23% der jungen Menschen seit Beginn von Covid-19 sexuelle Fotos oder Videos erhalten, die sie nicht wollten, 83% gaben an, dass diese Aktivität während der Coronapandemiezugenommen habe.


Und die Untersuchung ergab, dass 11% der Teilnehmer*innen Aktivitäten erlebt hatten, die als sexuelle Ausbeutung und Nötigung eingestuft werden konnten. Dazu gehörten Online-Drohungen sexueller Natur, zum Beispiel der Androhung von Vergewaltigung sowie Erpressung oder Nötigung zu sexuellen Handlungen.

Die Studie zeigte auch, dass junge Menschen mit sexueller und geschlechtsspezifischer Diversität im Vergleich zu heterosexuellen Teenagern häufiger bestimmten Formen von Online-Angriffen ausgesetzt waren, darunter auch: beleidigende oder erniedrigende Nachrichten, Kommentare oder „Witze“ über ihre sexuelle Orientierung.

Die Hauptautorin, Professorin Tanya Horeck, kommentierte: „Wie unsere Untersuchungen ergeben haben, sind Online-Übergriffe bei jungen Menschen weit verbreitet […].“ Sie gibt auch zu bedenken, dass die wenigsten Heranwachsenden über ihre negativen Erfahrungen berichten.


Gaming-Portale versuchen Jungen zu gewinnen

Während Mädchen sowie Minderheiten einer höheren Rate an Online-Angriffen ausgesetzt sind, würden Jungen oft über Gaming-Plattformen, Porno-Bots und andere Fake-Accounts ins Visier genommen.Professor Ringrose denkt, dass Aufklärung wichtiger als Verbote sei: Wenn Heranwachsende über die Gesetze und ihre Rechte informiert seien, insbesondere auch was Onlineplattformen betrifft, trüge das wesentlich dazu bei, dass junge Menschen sowohl am Bildschirm als auch in der Schule mehr geschützt seien, lautet ihre Meinung.


Quellen: Anglia Ruskin University, Technology-Facilitated Gender-Based Violence During COVID-19



Elterninformationen


Die deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin hat  komplett überarbeitete und aktualisierte Elterninformationen zu häufigen Gesundheitsproblemen im Kindes- und Jugendalter vorbereitet.

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Elterninformation

Gemeinsame Stellungnahme zum Cannabisgesetz


Wir lehnen den Referentenentwurf eines „Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG)“ entschieden ab. Aus Sicht von DGKJP, DGKJ, BAG KJPP, BKJPP und BVKJ führen die Legalisierungspläne der Bundesregierung zu einer Gefährdung der psychischen Gesundheit und der Entwicklungschancen junger Menschen in Deutschland. Der aktuelle internationale Forschungsstand weist darauf hin, dass eine Legalisierung gerade bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu erhöhtem Konsum und den damit verbundenen Gesundheitsschäden sowie zu einer verminderten Risikowahrnehmung gegenüber den Gefahren des Konsums beiträgt. Der Internationale Suchtstoffkontrollrat (INCB) der Vereinten Nationen hat in Kenntnis der Studienlage jüngst dringend von weiteren Legalisierungsbestrebungen abgeraten. Die Kriminalität wird mit der Legalisierung nicht eingeschränkt. Positive Effekte für den Jugendschutz sind mit den Legalisierungsplänen nicht zu erwarten, da Kinder und Jugendliche vor einem deutlich erweiterten Markt und den damit verbundenen konsumpermissiven Einstellungen nicht wirksam geschützt werden können. Die ursprünglich im Koalitionsvertrag im Jahr 2021 zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vereinbarten Ziele, mit der „kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken“ die Qualität der Produkte zu verbessern, die Weitergabe verunreinigter Produkte zu verhindern und den Jugendschutz zu gewährleisten, werden mit den im Referentenentwurf genannten Plänen nicht erreicht.


Zum Gesetzesentwurf

Mit dem Gesetz soll ein verbesserter Kinder-, Jugend- und Gesundheitsschutz erzielt, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention gestärkt und der illegale Markt für Cannabis eingedämmt werden. Die Qualität von Cannabis soll kontrolliert und die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert werden. Dadurch sollen Konsumierende besser geschützt werden (§ 1 Ziele).

Mit dem Cannabisgesetz ist vorgesehen, Cannabis-Anbau in Vereinen, denen bis zu 500 Mitglieder angehören, zu gestatten. Weiterhin soll privater Eigenanbau von drei blühenden Pflanzen zugelassen werden. Vorgesehen ist die Abgabe von jeweils bis zu 25 g Cannabis an erwachsene Mitglieder, beschränkt auf maximal 50 g pro Monat, sowie zusätzlich bis zu 7 Samen oder 5 Stecklinge pro Monat. Für Heranwachsende unter 21 Jahren soll die monatliche Abgabe auf 30 g beschränkt werden sowie auf Produkte mit einem THC-Gehalt von nicht höher als 10 Prozent. Straffreier Besitz zum Eigengebrauch (Mitführen in der Öffentlichkeit) ist bis zu 25 g gestattet. Es gelten weiterhin Strafvorschriften für darüber hinaus gehenden Handel und Abgabe an Nicht-Mitglieder sowie die Weitergabe an Kinder und Jugendliche, bzw. von nicht in Vereinen angebautem Cannabis. Zurückliegende Verurteilungen, die sich ausschließlich auf Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis beziehen und für die künftig keine Strafe mehr vorgesehen ist, sollen auf Antrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden. Laufende Ermittlungs- und Strafverfahren zu diesen Handlungen werden mit Gültigkeit des Gesetzes eingestellt.

Im Gesetzentwurf werden Maßnahmen zum Jugendschutz deklariert. Kindern und Jugendlichen soll auch weiterhin verboten bleiben, Cannabis anzubauen, zu kaufen, zu besitzen und zu konsumieren. Bei Verstoß des Verbots sollen fortan keine strafrechtlichen Sanktionen mehr erfolgen, sondern stattdessen sollen Jugendliche, die gegen dieses Verbot verstoßen, durch Polizei und Ordnungsbehörden an das zuständige Jugendamt vermittelt werden. Anstelle einer strafrechtlichen Verfolgung sollen Jugendliche verpflichtet werden, an geeigneten Frühinterventionsprogrammen teilzunehmen (S. 89, B, zu Kap. 2, § 7).

Jede Anbauvereinigung müsse der lizenzgebenden Stelle ein geeignetes Gesundheits- und Jugendschutzkonzept vorlegen (§ 20, § 23). Der Zugang zu Anbauvereinigungen und Abgabestellen soll Kindern und Jugendlichen durch Alterskontrollen verwehrt werden.

Cannabiskonsum soll an Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche regelmäßig aufhalten, verboten sein. Es sollen sogenannte „Schutzzonen“ in einem Umkreis von 200 m eingerichtet werden, beispielsweise im Eingangsbereich von Kinder- und Jugendeinrichtungen, Schulen, öffentlichen Kinderspielplätzen und Sportstätten. Je nach den örtlichen Gegebenheiten sollen auch sonstige öffentliche Orte, an denen sich Kinder und Jugendliche regelmäßig aufhalten vom Konsumverbot erfasst werden. Die Abstandsregelungen sollen verhältnismäßig sein und von Polizei und Ordnungsbehörden praktikabel geregelt werden können (S. 88f, B, zu Kap. 2, § 5, Abs. 2).

Der Zugriff durch Kinder und Jugendliche auf (geerntetes) Cannabis von Cannabispflanzen im Eigenanbau soll durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen verhindert werden, etwa durch Sicherung von Grow-Boxen, mechanische oder elektronische Verriegelungsvorrichtungen, Verwahrung in kindersicheren Behältnissen, Räumen oder Schränken. Bei Verstößen durch Sorgeberechtigte gegen das Verbot der Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche sollen familiengerichtliche Maßnahmen eingeleitet und Verstöße außerdem als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können (S. 92, B, zu Kap. 2, § 10, Abs. 1).

Im Gesetzentwurf wird die Stärkung von Prävention angekündigt. Präventionsangebote für Jugendliche und junge Erwachsene sollen deutlich ausgeweitet werden. Dabei sollen die Lebenswelten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Schulen, Berufsschulen, Kinder- und
Jugendhilfeeinrichtungen, Sportvereinen, der Arbeitswelt sowie in Einrichtungen, die mit kognitiv eingeschränkten Personen arbeiten, Berücksichtigung finden. Die Finanzierung dieser Maßnahmen könne über die gesetzlichen Krankenversicherungen gem. § 20a, SGB V, erfolgen (S. 91, B, zu Kap. 2, § 8, Abs. 1).

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) soll evidenzbasierte und qualitätsgesicherte Materialien, Leitfäden oder Handreichungen bereitstellen. Über solches Aufklärungsmaterial hinaus sollen cannabisbezogene Präventionsmaßnahmen der BZgA unter Berücksichtigung einer zielgruppenspezifischen Ausrichtung (konsumunerfahrene Personen, Vielkonsumierende, Erziehungsberechtigte, Schwangere, Verkehrsteilnehmende, Ältere) ergänzt und ausgeweitet werden.

Durch früh ansetzende Präventionsprogramme könnten Kindern Kompetenzen vermittelt werden, „die Ihnen später einen verantwortungsvollen Umgang mit Suchtmitteln ermöglichen“. Das Angebot an entsprechenden frühen Präventionsmaßnahmen soll ausgebaut werden (S. 90, B, zu Kap. 2, § 8, Abs. 1).

Im Gesetzentwurf in der Fassung vom 28.04.2023 wurde die Stärkung von Präventions- und Suchtforschung angesprochen. Es gebe erheblichen Forschungsbedarf im Bereich der cannabisbezogenen Präventions- und Suchtforschung. Dafür stelle das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) entsprechende Mittel zur Verfügung (§ 7, Abs. 2). In der jetzt vorliegenden Fassung vom 05.07.2023 fehlt dieser Hinweis. Es wird nun angemerkt, das BMBF solle prüfen, „inwieweit Daten, die im Rahmen der Evaluation erhoben werden der wissenschaftlichen Gemeinschaft für über die Evaluation hinausgehende Auswertungen und Forschungen zentral zur Verfügung gestellt werden können.“ (S. 80, VII, Befristung; Evaluierung).


Stellungnahme

In einer Stellungnahme des International Narcotics Control Board (INCB) der Vereinten Nationen vom 9. März 2023 wird mit Blick auf die stark variierenden Ausgestaltungen der Legalisierungsansätze in verschiedenen Staaten festgestellt, dass die staatlichen Ziele der Legalisierung nicht erreicht werden würden.

Die erhöhte Erreichbarkeit von Cannabis gehe mit der Abnahme der Wahrnehmung von Risiken einher. Die Legalisierung von nichtmedizinischem Cannabis führe zu erhöhtem Konsum sowie vermehrten Gesundheitsschäden. In Legalisierungsstaaten werde ein Anstieg der Notfallbehandlungen und Verkehrsunfälle verzeichnet. Die Kriminalität werde nicht einschränkt.

Die Kinder- und Jugendpsychiater:innen und -psychotherapeut:innen und die Kinder- und Jugendärzt:innen in Deutschland haben in einem gemeinsamen Statement der Fachgesellschaften und Verbände vor den möglichen Risiken einer Cannabislegalisierung gewarnt und appelliert, etwaige Legalisierungsbeschränkungen nicht auf dem Rücken von Kindern und Jugendlichen auszutragen (www.dgkjp.de/Cannabislegalisierung/). Alle Vorsätze, die Legalisierung mit einem bestmöglichen Jugendschutz zu verbinden, hätten sich in vielen Legalisierungsländern als Illusion erwiesen. Bereits die gesellschaftliche Debatte um eine Abgaberegulierung von Cannabisprodukten habe ungünstige Effekte auf das Konsumverhalten junger Menschen. Suchtprävention habe in der Vergangenheit erwünschte Effekte gezeigt, wenn sie auf eine strikte Angebotsreduzierung zielt. Den Markt suchterzeugender Substanzen zu erweitern und auf eine schadenbegrenzende Beeinflussung von Gefährdeten und Konsumierenden durch Verhaltensprävention zu setzen, habe sich demgegenüber als kaum wirksam herausgestellt.


Allenfalls die verpflichtende Teilnahme an Frühinterventionsprogrammen anstelle einer strafrechtlichen Verfolgung von Kindern und Jugendlichen, die nach diesem Gesetzentwurf auch weiterhin kein Cannabis besitzen und konsumieren dürfen, ist aus unserer Sicht ein richtungsweisender Ansatz.

Die Forderungen der Suchtfachgesellschaften (DG-Sucht, DGS, dgsps) und der DHS (vgl. „Positionspapier zur kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken“DG-Sucht, DGS, dgsps, & DHS, 2022) werden mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung überwiegend nicht berücksichtigt: (a) Priorisierung und Ausbau der Jugendschutzes sowie Maßnahmen der strukturellen Prävention durch Begrenzung von Öffnungszeiten und Anzahl der Verkaufsstellen, legale Abgabe von Cannabis erst ab dem 21. Lebensjahr, Mengenbegrenzungen beim Verkauf sowie Begrenzung der THC-Gehalte in Produkten bei 15 Prozent, Verbot jeglicher Werbung, Produktanbau und Vertrieb allein durch staatliche Stellen, (b) konsequente Unterbindung illegalen Handels, (c) Verwendung der Steuereinnahmen für verbesserte und zusätzliche Maßnahmen in Prävention, Früherkennung, Frühintervention, Beratung, Begleitung und Behandlung, Versorgungs- und Therapieforschung im Bereich der cannabisbezogenen Störungen, (d) Erweiterung des bundesweiten Drogen- und Gesundheitsmonitorings sowie (e) Einrichtung einer ständigen Expert:innengruppe als Beratungsgremium der Bundesregierung.


Zusammenfassend kann festhalten werden, dass aus Sicht der Suchtprävention mit der Abgaberegulierung und der Markterweiterung für Cannabisprodukte zum nichtmedizinischen Gebrauch ein falsches Signal gesetzt wird. Die Änderungen in der Drogenpolitik tragen zur Verharmlosung der gesundheitlichen Gefahren, negativen Folgen und Langzeiteffekte des Cannabiskonsums bei.

Die Risikowahrnehmung in der Bevölkerung für die gesundheitsgefährdenden Effekte des Konsums nimmt ab. Da Entwicklungs- und Reifungsprozesse und insbesondere auch die Hirnreifung bis über die Mitte der dritten Lebensdekade hinausreichen, sind Abgaberegulierungen mit Altersbegrenzungen bei 21 oder gar 18 Jahren aus entwicklungs-(neuro-)biologischer Sicht nicht plausibel. Darüber hinaus zeigt sich in den USA und in Kanada, dass die mit der Legalisierung angestrebte Austrocknung des Schwarzmarktes nicht gelingt. Konsumierende beschaffen sich die Cannabisprodukte zu einem nicht geringen Anteil auch weiterhin über illegale Quellen. Insbesondere jüngere Konsumentengruppen nutzen die Schwarzmarktprodukte bevorzugt.

Neben dem fortbestehenden Schwarzmarkt erweisen sich Probleme mit Zwischenhandel, Schmuggel und Betrug bisher als weitgehend unlösbar. So darf auch bezweifelt werden, ob die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Regulierungen für Anbauvereinigungen sowie die Vorschriften für den privaten Eigenanbau tatsächlich umgesetzt und deren Einhaltung von den regionalen Behörden angemessen kontrolliert werden können. Die dargestellten Maßnahmen zum Jugendschutz (Abstandsregelungen, privater Eigenanbau und Konsum in Haushalten) werden aller Voraussicht nach schwer kontrollierbar sein und durch die psychologischen Effekte eines allgegenwärtigen Cannabiskonsums (in Parks, Freizeiteinrichtungen, Fußgängerzonen ab 20 Uhr usw.) überstrahlt werden.


Kommentar zu einzelnen Ausführungen

Es wird im Gesetzentwurf dargelegt, dass mit der Begrenzung der Abgabemengen auf 25 g Cannabis pro Tag bzw. 50 g pro Monat die Suchtrisiken der Mitglieder verringert werden würden. Die Begrenzung des THC-Gehaltes auf 10 Prozent für die unter 21-Jährigen sowie die damit verbundenen Alterskontrollen und Produktdeklarationen seien „ein deutliches Signal an Heranwachsende, dass ein verantwortungsvoller Umgang mit Cannabis für sie besonders wichtig ist“ (S. 110, B, zu Abschn. 3, § 19, Abs. 3).

Hierzu ist festzustellen, dass Cannabisabhängige im Jugend- und jungen Erwachsenenalter in der Regel zwischen 1 g und 2 g Cannabis pro Tag konsumieren und die vorgesehene Abgabemenge den üblichen Bedarf von behandlungsbedürftigen Abhängigen deckt. Dass Suchtrisiken mit der Mengenbegrenzung verringert werden würden, ist nicht plausibel.

Es wird dargelegt, dass bei Kindern und Jugendlichen die Gehirnentwicklung noch nicht abgeschlossen sei. Daher seien Jugendliche, die Cannabis konsumieren, von besonderen gesundheitlichen Risiken bedroht. Es könnten „bleibende Einschränkungen der Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsleistung resultieren“ sowie „ein erhöhtes Risiko, eine Cannabisgebrauchsstörung zu entwickeln“ (S. 110, B, zu Abschn. 3, § 19, Abs. 3).

Hierzu ist festzustellen, dass die gesundheitlichen Risiken deutlich über die Einschränkungen der Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsleistung hinausgehen. Experimentelle Studien weisen auf Störungen der Myelinisierung infolge epigenetischer Effekte der Cannabinoide hin. Die klinische Forschung belegt ungünstige Einflüsse intensiven Cannabiskonsums auf Gedächtnis-, Lern- und Erinnerungsleistungen, Aufmerksamkeit, Problemlösen, Denkleistung und Intelligenz. Diese Effekte sind in Kongruenz mit dem Nachweis altersabhängiger struktureller und funktioneller Veränderungen im Bereich der grauen und weißen Hirnsubstanz bei Cannabiskonsumierenden in der Adoleszenz zu bewerten. Bei vulnerablen Personen besteht darüber hinaus ein dosisabhängiger Zusammenhang mit depressiven Störungen, Suizidalität, bipolaren Störungen, Angsterkrankungen sowie zusätzlichem Missbrauch von Alkohol und anderen illegalen Drogen. Cannabiskonsum kann bei vulnerablen Personen Psychosen auslösen und den Verlauf schizophrener Psychosen deutlich verschlechtern. Intensiv Cannabiskonsumierende brechen häufiger die Schule ab und weisen ungünstigere Bildungsabschlüsse als Nichtkonsumierende auf.

In § 8 wird die Notwendigkeit einer Stärkung von Prävention zu Recht angekündigt, es bedarf jedoch an dieser Stelle dringend weiterer Konkretisierung. Um wirklich wirksamen präventiven Jugendschutz gegen chronischen Cannabiskonsum zu bewirken, bedarf es insbesondere früher Präventionsangebote. Unter anderem einer fortlaufenden Intervention bei den unter 12 – jährigen Kindern in speziell durch Suchtkrankheit belasteten Familien. Denn deren Risiko liegt zehnfach höher, mit frühem Eintrittsalter (vor dem 14. Lebensjahr) dauerhaft in gefährliche Konsummuster zu geraten.(1) Dies betrifft in Deutschland ca. 2,6 Millionen Kinder und Jugendliche.

Daneben sollte die aufsuchende Aufklärungsarbeit insbesondere in den Schulen und Lebensbereichen der Jugendlichen (Peer-Education), aber auch über soziale Medien/ Influencer verbessert werden. Dabei sollte der Focus auf der Stärkung der Resilienz von Jugendlichen liegen.

Auch ist die Finanzierung wirksamer Frühinterventionen auf eine verlässliche finanzielle Basis zu stellen. Bestehende Mittel müssen dringend aufgestockt werden. Der Hinweis auf Mittel der Krankenkassen zur Prävention in Lebenswelten (§ 20a SGB V) ist sachgerecht muss aber präzisiert werden. Es ist gleichzeitig bedauerlich, dass die formulierten Maßnahmen zur Prävention nicht substanzübergreifend mit dem bestehenden Jugendschutzgesetz gegen den Alkoholkonsum verknüpft wurden.

Der Anstieg des Cannabiskonsums in Kanada wie in den USA nach der Legalisierung ist u.a. auf die erhebliche Zunahme des Konsums essbarer THC – haltiger Produkte in der erwachsenen Bevölkerung zurückzuführen. Dass der Gesetzentwurf die Expertenhinweise auf die Gefahren sogenannter „edibles“ gerade in Haushalten mit Kleinkindern ernstnimmt und diese weiterhin verbietet, ist ausdrücklich zu begrüßen.

Dass eine verbindliche fortlaufende Begleitforschung insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen auf den Konsum und die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen vorgesehen ist, ist zu begrüßen. Es sollten weiterhin klare Konsequenzen für notwendige Maßnahmen zum Gesundheitsschutz definiert werden, wenn die Evaluation nicht die von der Legalisierung erhofften Ergebnisse ausweist.

Im Gesetzentwurf werden die Angaben zur Abstandsregelung für sogenannte „Schutzzonen“ nicht einheitlich benannt. Teilweise werden 200 Meter „Luftlinie“ vorgeschrieben und an anderer Stelle 250 Meter.

Eine vermutlich nicht intendierte Formulierung findet sich auf Seite 82 (B, zu § 1, Nummer 7) des Gesetzentwurfes: „Auch dann handelt es sich um Nutzhanf, da sich das Cannabis lediglich zu industriellen bzw. gärtnerischen, jedoch nicht zu Suchtzwecken eignet“.


Anmerkungen:
(1) Eine ab Geburt durchgeführte Langzeitstudie aus Großbritannien mit > 5000 Teilnehmenden bis zum
18. Lebensjahr hat dies nachdrücklich gezeigt (Lindsey A Hines et al., “Adverse childhood experiences and
adolescent cannabis
use trajectories: findings from a longitudinal UK birth cohort” in www.thelancet.com/publichealth
Vol 8 june 2023: e442-e452).


Quelle : BVKJ

05.09.2023

Pressemitteilung des Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit:

Kinderschutz in der Lebensmittelwerbung


Kinder müssen vor Werbung für Lebensmittel mit einem hohen Zucker-, Fett- oder Salzgehalt geschützt werden. Das fordert das Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit zu dem sich Gesellschaften und Fachverbände für Kinder- und Jugendmedizin, Kinderkrankenpflege und Elternverbände zusammengeschlossen haben.


Thomas Fischbach, Vorsitzender des Bündnisses und zugleich Präsident des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ): „Die Lebensmittelindustrie bewirbt fast ausschließlich ungesunde Nahrungsmittel, die viel Zucker, Fett oder Salz enthalten und welche die Entstehung von Übergewicht fördern. Da die Ernährungsgewohnheiten in Kindheit und Jugend geprägt und dann zu einem hohen Grad im Erwachsenenalter beibehalten werden, versucht die Lebensmittelindustrie, Kinder als Kunden von morgen mit Hilfe spezieller Kinderprodukte und entsprechender Werbung frühzeitig an Marken und Produkte zu binden. Daten belegen, dass Kindermarketing das Risiko erhöht, überschüssiges Gewicht zuzulegen. Freiwillige Selbstverpflichtungen der Industrie haben sich als wirkungslos erwiesen. Daher sind verpflichtende Regelungen nötig.“


Kinder, deren Gesundheit durch zu viel Fett und Zucker gefährdet wird, haben oftmals Nachteile in ihrem ganzen späteren Leben. Aus Sicht des Bündnisses Kinder- und Jugendgesundheit ist es eine Frage der Chancengerechtigkeit, dass alle Kinder egal aus welchen Familien sie stammen, mit gesunden Lebensmitteln aufwachsen können. Der Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, der Werbeverbote für ungesunde Lebensmittel vorsieht, ist derzeit in der Ressortabstimmung. Er wurde auf Druck der FDP stark abgeschwächt im Vergleich zu einer früheren Version.


Jörg Dötsch, Vorstandsmitglied im Bündnis und zugleich Präsident der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ): „Kinder, die zu viel ungesunde Lebensmittel essen, werden ihre gesundheitliche Entwicklung nicht optimal ausschöpfen, laufen sogar Gefahr adipös und im Verlauf chronisch krank zu werden. Dies hat in der Folge negative Auswirkungen auch auf andere Lebensbereiche. Dies umso mehr, je weniger die Eltern auf eine gesunde Ernährung achten. Ich bin davon überzeugt, dass dies nicht im Interesse der FDP ist und erwarte, dass sie beim Kinderschutz in der Lebensmittelwerbung nachjustiert.“


Das Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit ist überzeugt, dass ein Werbeverbot für ungesunde Lebensmittel, die sich an Kinder richten, einen positiven Effekt auf die Prävention von Übergewicht, Fettleibigkeit und chronischen Krankheiten wie Diabetes und Herz-Kreislauf-Erkrankungen haben wird. Ein Werbeverbot sollte sich einfügen in einen Maßnahmenkatalog zu dem auch Ernährungsbildung, eine Zuckersteuer und eine steuerliche Begünstigung von gesunden Lebensmitteln gehören.


Andreas Oberle, Vorstandsmitglied im Bündnis und zugleich Präsidiumsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin (DGSPJ): „Wir appellieren an die Bundesregierung, das Werbeverbot für ungesunde Lebensmittel, die sich an Kinder richten, zu beschließen. Wir glauben, dass dies ein notwendiger Schritt ist, um das Recht unserer Kinder auf Gesundheit zu gewährleisten. Die Lebens-mittelindustrie wird damit leben können. Viele Produkte könnten durch geringfügige Anpassungen der Zutaten die Grenzwerte für gesündere Lebensmittel einhalten und dadurch wieder im Umfeld von Kindern werben."


Quelle: BVKJ

05.07. 2023

Kinder brauchen gründlichen Sonnenschutz 


Dr. Helen Straube, Dr. Philipp Utz für die WAG Allergische Hauterkrankungen der GPAU

Die ersten warmen und sonnigen Tage kündigen das Ende der Winterzeit an. Viele Menschen zieht es nach draußen in die Gärten und Parks. Insbesondere für Kinder bedeutet das wärmere Wetter, dass sie wieder länger draußen spielen können. KinderärztInnen und UmweltmedizinerInnen erinnern jedoch daran: die Haut von Kindern braucht besonderen Schutz, um Hautschäden, wie Sonnenbrand und Hautkrebs zu verhindern. Dabei reicht es nicht aus, Kinder mit Sonnenschutzmittel einzucremen, bevor sie in die Sonne gehen. Sonnencreme ist zwar sehr wichtig, die drei Säulen des Sonnenschutzes fordern jedoch zusätzlich das Tragen von Hut, Kleidung und Sonnenbrille sowie eine begrenzte Aufenthaltszeit in der Sonne. Außerdem ist zu beachten, dass Babys und Kleinkinder unter zwei Jahren möglichst nicht direktem Sonnenlicht ausgesetzt werden sollten: ihre Haut zeigt einen anderen Aufbau im Vergleich zu älteren Kindern und bildet die hautschützende Substanz Melanin noch nicht in ausreichender Menge.


Dennoch zeigt jedes Kind eine individuelle Empfindlichkeit der Haut gegenüber der Sonne („Phototyp“). Allgemein gilt: umso heller der Hauttyp, desto kürzer die Eigenschutzzeit der Haut und desto mehr Schutzmaßnahmen sind erforderlich. Für begrenzte Aufenthalte im Freien z.B. in Deutschland kann ein Sonnenschutzprodukt mit Lichtschutzfaktor 30 für Kinder durchaus ausreichen. Bei Aufenthalten am Meer oder in den Bergen oder einfach bei Vorliegen eines hellen Hauttyps sind Sonnencremes, die einen höheren Lichtschutzfaktor (LSF 50 oder 50+) ausweisen, jedoch sicherer. Für eine gute Schutzwirkung sollte die Sonnencreme 20-30 min vor der Sonnenexposition großzügig auf alle Körperpartien aufgetragen werden, nachcremen nicht vergessen!.


Wichtig ist auch die Tageszeit der Sonnenexposition: zwischen 11.00 und 15.00 Uhr sollten sich Kinder im Sommer nicht länger in der direkten Sonne aufhalten, da die UV-Strahlung aufgrund des Sonnenstandes besonders intensiv ist. Als wichtige Orientierungshilfe zur Umsetzung von Sonnenschutzmaßnahmen gilt der weltweit einheitlich verwendete UV-Index. Dieser beschreibt den zu erwartenden Tagesspitzenwert der sonnenbrandwirksamen UV-Strahlung. Je höher der UV-Index ist, desto schneller kann auf ungeschützter Haut ein Sonnenbrand auftreten. Sonnenschutzmittel enthalten „chemische“ oder „mineralische“ UV-Filter. Mineralische (physikalische) UV-Filter hinterlassen einen weißlichen Film auf der Haut und zwar umso stärker, je größer die Partikel des mineralischen Filters sind. In Sonnenschutzpräparaten mit kleinsten Mineralteilchen (Nanopartikel) ist dieser „Weißeleffekt“ weniger vorhanden, jedoch besteht das potenzielle Risiko des Eindringens von Nanopartikeln in tiefere Hautschichten. Chemische UV-Filter wirken schnell nach dem Auftragen sofern ein „Sofortschutz“ angegeben ist. Häufig werden sie mit mineralischen Filtern kombiniert. Als organische Substanzen können Sie als Rückstände in der Umwelt verbleiben. Problematisch sind in diesem Zusammenhang Substanzen wie Oxybenzone. Außerdem sollten keine Produkte mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum verwendet werden.

Kinder mit Neurodermitis oder empfindlicher Haut sollten Sonnenschutzpräparate ohne Zusatzstoffe, wie allergisierende Duft-, Konservierungsmittel- und Farbstoffe verwenden. Bei Kindern mit gereizter oder geschädigter Haut sowie bei Babys sollten nach aktuellem Wissensstand mineralische Filter ohne Nanopartikel verwendet werden. Nanopartikel müssen in Europa bei Angabe der Inhaltsstoffe deklariert werden und finden sich hinter dem mineralischen Filter in Klammern angegeben z.B.“ Zinc Oxide (Nano)“.

01.07.2022


Übersicht der zusätzlich vereinbarten Satzungsimpfungen mit verschiedenen Krankenkassen und Abrechnungshinweisen in Nordrhein Westfalen (Stand: April 2022)

05.10.2022


WHO gibt weltweite Warnung

WHO-Chef Tedros Adhanom Ghebreyesus mahnte zur Vorsicht und rief alle Länder dazu auf, "diese Produkte aufzuspüren und aus dem Verkehr zu ziehen, um weiteren Schaden von Patienten abzuwenden".

Das gambische Gesundheitsministerium hatte Krankenhäuser bereits am 9. September aufgefordert, keinen Paracetamol-Sirup mehr zu verwenden - einen Monat nachdem Ermittler den Tod von mindestens 28 Kindern im Alter von fünf Monaten bis vier Jahren durch akutes Nierenversagen gemeldet hatten.


Quelle :

https://www.who.int/news/item/05-10-2022-medical-product-alert-n-6-2022-substandard-(contaminated)-paediatric-medicines

04.04.2022

Praxisnachrichten


Ärzte entscheiden für ihre Praxis über Maskenpflicht

Ärzte und Psychotherapeuten können den Zutritt zu ihren Praxisräumen weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen. Sie sind berechtigt, eine solche Regelung im praxisindividuellen Hygienekonzept festzulegen.


Die Information über die Maskenpflicht kann am Praxis-Eingang beispielsweise durch einen Aushang kommuniziert werden, um Patienten, aber auch Kurierdienste, Lieferanten und andere Praxisbesucher darauf hinzuweisen.


Recht und Pflicht andere zu schützen

Als Praxisinhaber haben Ärzte und Psychotherapeuten das Recht und die Pflicht, Hygienemaßnahmen für ihre Praxis festzulegen, um vor Infektionen zu schützen.

Zu den Hygienemaßnahmen kann auch das Tragen eines Mundschutzes beim Betreten der Praxis oder für das Wartezimmer gehören.


Grundsätzlich steht Praxisinhabern die Organisationshoheit für ihre Praxisräume zu. Das heißt, sie prüfen und entscheiden, was zu den Hygienemaßnahmen gehört. Die Entscheidung, ob ein Mund-Nasen-Schutz ein probates Mittel ist, erfolgt nach den Maßstäben der Medizin als Fachwissenschaft.


Quelle: KBV - Kassenärztliche Bundesvereinigung



05.02.2022

DiKoMa (Digitales Kontaktmanagement Portal der Stadt Köln)

Wer positiv auf Corona getestet wurde, kann seine Infektion sofort über das DiKoMa Portal der Stadt Köln www.corona.koeln melden.


Das Gesundheitsamt muss Infizierte nicht mehr kontaktieren und eine Quarantäne anordnen.


Die Betroffenen sind nun verpflichtet, sich eigenständig sofort in Isolation zu begeben und ihre Kontaktpersonen zu benachrichtigen.


Das gilt sowohl für einen PCR Test als auch für einen Schnelltest, wenn die betroffene Person keinen PCR Kontrolltest vornimmt.

Auch das Ende der Quarantäne muss nicht mehr behördlich angeordnet werden. Die Infizierten können dies nun eigenständig nach 7 Tagen, wenn sie danach einen negativen Befund vorweisen. Ohne Testung endet die Isolation nach 10 Tagen.


Infizierte ohne Internetzugang können sich weiterhin beim Gesundheitsamt unter der Nummer

0221-221-33500 melden.


Laut Corona Verordnung sind Infizierte verpflichtet ihre Kontaktpersonen über ihren positiven Covid-Test zu informieren. Denn Haushaltsangehörige von infizierten Personen müssen sich ebenfalls in Quarantäne begeben – es sei denn, sie sind geboostert, frisch genesen oder doppelt geimpft, wobei die zweite Impfung maximal 90 Tage zurückliegen darf.



05.02.2022

Vierte Corona-Impfung kann sofort starten

Menschen mit Immunschwäche ab fünf Jahren, allen Bürgern ab 70 Jahren, außerdem Bewohnern, Betreuten und Beschäftigten in Einrichtungen der Pflege sowie in medizinischen Einrichtungen (insbesondere bei direktem Patienten- und Bewohnerkontakt) empfiehlt die STIKO eine zweite Auffrischimpfung.

Sie soll für gesundheitlich gefährdete Menschen frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen.


Beschäftigte in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen sollen die zweite Auffrischimpfung frühestens sechs Monate nach dem ersten Booster erhalten.


Wer nach der ersten Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht hat, soll nach Empfehlung der STIKO aber zunächst keinen weiteren Booster erhalten.


15.01.2022


Covid-Impfungen für Kinder von 5-11 Jahren und von 12-17 Jahren


Liebe Kinder, liebe Eltern

wir freuen uns sehr, dass Kinder sowohl eine Erstimpfung, Zweitimpfung und Auffrischimpfung mit Comirnaty von BioNTech anbieten können.


Impfungen von Kindern und Jugendlichen gegen Corona.


Seit dem 16.08.21 gibt die STIKO für Kinder- und Jugendliche ab 12 Jahren eine generelle Impfempfehlung.


Am
26.11.2021 erfolgte die EMA Zulassung des Impfstoffes von BioNTech für Impfungen von Kindern

im Alter von 5-11 Jahren.


Seit dem 09.12.21 empfiehlt die STIKO die Impfung von Kindern von 5-11 Jahren mit Vorerkrankungen.


Zusätzlich wird die Impfung Kindern empfohlen, in deren Umfeld sich Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die selbst nicht oder nur unzureichend durch eine Impfung geschützt werden können.


Auf Ihrem individuellen Wunsch können auch Kinder ohne Vorerkrankung geimpft werden.


Am 13.01.22 hat die STIKO die Empfehlung für die Auffrischimpfung ausgesprochen.

Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren sollten eine dritte Impfung, mit einem Mindestabstand von 3 Monaten zur letzten Impfung, mit dem Impfstoff Comirnaty von BioNTech gegen COVID-19 erhalten.


Quelle: RKI - Empfehlungen der STIKO - Pressemitteilung der STIKO zur COVID-19-Auffrischimpfung bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 12-17 Jahren sowie zur Optimierung der 1-maligen Impfung mit der COVID-19 Vaccine Janssen.


Der Ablauf der Impfung

Eine Terminvergabe findet telephonisch statt. Wenn Sie von uns die erste Impfdosis erhalten, dann geben wir Ihnen gerne auch einen Termin für die zweite Impfung mit (Empfohlener Abstand ist 21+ Tage zur ersten Impfung).


Bitte bringen Sie folgende Unterlagen zu Ihrem Impftermin mit:

Anamnesebogen Aufklärung

15.08.2021

Kinder- und Jugendmedizin begrüßt STIKO-Empfehlung zu COVID-19-Impfung auch für Kinder und Jugendliche - und appelliert an Erwachsene, sich impfen zu lassen


Die STIKO hat eine Aktualisierung ihrer Empfehlung für die COVID-19-Impfung für 12- bis 17-Jährige angekündigt. Das unabhängige Expertengremium kommt damit auf Basis der neuesten wissenschaftlichen Daten zu dem Schluss, dass auch für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren die Vorteile der Impfung das Risiko von sehr seltenen Impfnebenwirkungen überwiegen. Die Kinder- und Jugendmedizin begrüßt die Empfehlung der STIKO.

„Wir freuen uns, dass mit dieser STIKO-Empfehlung eine sichere Impfung aller Kinder und Jugendlichen ab 12 Jahren gegeben ist. Für viele Kinder ist dies ein wichtiger und richtiger Schritt zurück in die Normalität!“,

bewertet Prof. Dr. Hans-Iko Huppertz, der Generalsekretär der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ), dem Dachverband der kinder- und jugendmedizinischen Gesellschaften die Neuigkeit.


Die DAKJ sieht nun die Ärzteschaft in Deutschland aufgefordert, die neue Empfehlung umzusetzen. Neben dem direkten Impfschutz könne damit auch auf die teils schweren psychosozialen Folgen von Lockdowns und Beschränkungen während der Pandemiezeit eingewirkt werden.

Zugleich aber, betont Prof. Huppertz, müsse die soziale Teilhabe aller Kinder gesichert sein – und nicht vergessen werden, dass für die jüngeren Kinder unter 12 Jahren noch keine Impfung verfügbar ist: „Wir appellieren an alle noch nicht geimpften Erwachsenen, ihre Verantwortung für Kinder und Gesellschaft wahrzunehmen und sich impfen zu lassen!“ Die Kommission für Infektionskrankheiten und Impffragen der DAKJ spricht sich klar für die Impfung von Kindern und Jugendlichen gegen COVID-19 aus, denn

  • Kinder und Jugendliche haben ein Anrecht auf Erhalt ihrer Gesundheit.
  • Neben der direkten Belastung durch die Krankheit (COVID-19) leiden Kinder und Jugendliche auch erheblich an den indirekten sozialen und psychischen Belastungen im Zusammenhang mit der Pandemie.
  • Kinder und Jugendliche sind Glieder der Infektionskette von SARS-CoV-2
  • Je mehr ungeimpfte Personen sich mit SARS-CoV-2 infizieren und die Infektion weiterverbreiten, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten neuer Virusmutationen mit evtl. Folgen eines suboptimalen Schutzes vor Reinfektionen bei Geimpften und Genesenen.
  • Eine möglichst hohe Durchimpfungsrate in der Gesamtbevölkerung ist ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebekämpfung.


(Weitere Informationen unter https://www.dakj.de/stellungnahmen/covid-19-impfung-fuer-kinder-und- jugendliche-ab-12-jahren/).


Die DAKJ bekräftigt an dieser Stelle ausdrücklich ihre Forderung an die Politik, an kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen, die ökonomischen und strukturellen Voraussetzungen für eine rasche, flächendeckende Umsetzung der Empfehlung bereitzustellen.
 

25.06.221

Praxis-Übernahme

Ab dem 01.07.2021 übernimmt Herr Said Haj Bara den Kassensitz und den Praxisanteil von Herrn Dr. G. Stegmann.


Erfreulicherweise will Herr Dr. Stegmann weiterhin in der Gemeinschaftspraxis arbeiten und Unterstützen.

Leider aus gesundheitlichen Gründen kann der Herr Dr. Stegmann zurzeit nicht arbeiten.


Vielen Dank, Ihr Praxisteam

12.06.2021

Neue STIKO-Empfehlung zur COVID19-Impfung bei Kindern und Jugendlichen


Seit dem 11.06.2021 empfehlt die STIKO bei Kindern und Jugendlichen mit Vorerkrankungen aufgrund eines anzunehmenden erhöhten Risikos für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung eine Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer)


Der Einsatz von Comirnaty bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 12-17 Jahren ohne Vorerkrankungen wird derzeit nicht allgemein empfohlen, ist aber nach ärztlicher Aufklärung und bei individuellem Wunsch und Risikoakzeptanz möglich.


Aufgrund eines anzunehmenden erhöhten Risikos für einen schweren Verlauf der COVID-19- Erkrankung bei Kindern und Jugendlichen mit Vorerkrankungen empfiehlt die STIKO dieser Gruppe eine Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer).

Es sollen zwei Impfstoffdosen im Abstand von 3–6 Wochen gegeben werden.


Zu dieser Gruppe gehören Kinder und Jugendliche mit folgenden Vorerkrankungen:

  1. Adipositas (> 97. Perzentile des Body Mass Index (BMI))
  2. Angeborene oder erworbene Immundefizienz oder relevante Immunsuppression
  3. Angeborene zyanotische Herzfehler (O2-Ruhesättigung <80%)
  4. Schwere Herzinsuffizienz
  5. Schwere pulmonale Hypertonie
  6. Chronische Lungenerkrankungen mit einer anhaltenden Einschränkung der Lungenfunktion
  7. Chronische Niereninsuffizienz
  8. Chronische neurologische oder neuromuskläre Erkrankungen
  9. Maligne Tumorerkrankungen
  10. Trisomie 21
  11. Syndromale Erkrankungen mit schwerer Beeinträchtigung
  12. Diabetes mellitus (  nicht gut eingestelltes Diabetes mellitus mit HbA1c-Werten >9,0%)



Zusätzlich wird die Impfung Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren empfohlen, in deren Umfeld sich Angehörige oder andere Kontaktpersonen mit hoher Gefährdung für einen schweren COVID-19- Verlauf befinden, die selbst nicht geimpft werden können oder bei denen der begründete Verdacht auf einen nicht ausreichenden Schutz nach Impfung besteht (z.B. Menschen unter relevanter immunsuppressiver Therapie).


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